Ab Mitte Januar 2025 kann gegen den Plan­fest­stellungs­be­schluss geklagt werden

Ab Mitte Januar 2025 kann gegen den Plan­fest­stellungs­be­schluss geklagt werden

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Bekanntmachung des RP Tübingen über die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Plans vom 10.1.2025 (PDF)

Ab Mitte Januar 2025 kann gegen den Plan­fest­stellungs­be­schluss geklagt werden

Auslegung: 

Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes von Mittwoch, 15. Januar 2025 bis einschließlich Dienstag, 28. Januar 2025 auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Tübingen unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt in der Rubrik Service > Bekanntmachungen > Planfeststellungsverfahren > aktuelle Planfeststellungsverfahren: Straßen

https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt2/ref24/seiten/b27-bodelshausen-nehren/

und im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/bw zur allgemeinen Einsicht aus. Aufgrund von Änderungen des maßgeblichen Verfahrensrechts im Bundesfernstraßengesetz erfolgt die Auslage ausschließlich im Internet. Es wird eine einfache Zugangsmöglichkeit vorgehalten, von welcher auf Anfrage (Tel.: 07071 757-0) beim Regierungspräsidium Tübingen, Referat 24, Gebrauch gemacht werden kann.

Zustellung: 

Mit Ende der Veröffentlichungsfrist gilt der Beschluss dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung: 

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim Klage erhoben werden.

Die Klage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

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